Erklärung zur
Barrierefreiheit
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Stadtwerke Witzenhausen sind bemüht, ihre Website im Einklang mit § 11 Absatz 1 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) sowie den Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß § 13 Absatz 3 LBGG barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.stadtwerke-witzenhausen.de
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist teilweise mit § 13 Absatz 3 LBGG vereinbar.
Nicht barrierefreie Bereiche
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
- teilweise Kontraste
- Anker Login-Button
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 01.11.2025 erstellt.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer von Dritten vorgenommenen Bewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 01.11..2025 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen gerne an.
Beschwerdeverfahren
Sollte auch nach Rücksprache mit der oben genannten Kontaktstelle keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, besteht die Möglichkeit, sich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zu wenden.
Sollte das Ministerium nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO festgelegten Frist auf Ihre Anfrage reagieren, können Sie sich im Rahmen der Ombudsfunktion gemäß § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG entweder an die/den Beauftragte/n der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die/den kommunalen Behindertenbeauftragte/n wenden.
Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
c/o Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Postfach 31 40
65021 Wiesbaden
E-Mail:LBB@hsm.hessen.de
Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten können Sie über die Internetseite Ihres Stadt- oder Landkreises ermitteln, in dem Sie Ihren festen Wohnsitz haben.
Darüber hinaus möchten wir auf das Verbandsklagerecht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG hinweisen.
