Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetrieb ist ein zentraler Bestandteil einer sicheren, transparenten und effizienten Energieversorgung. Als zuständiger Netzbetreiber bzw. grundzuständiger Messstellenbetreiber übernehmen wir die Verantwortung für den Einbau, Betrieb und die Wartung der Zählereinrichtungen in unserem Netzgebiet.
Was ist der Messstellenbetrieb?
Der Messstellenbetrieb umfasst:
- Die Bereitstellung und Installation moderner Messeinrichtungen (digitale Stromzähler)
- Betrieb, Wartung und ggf. Austausch der Messsysteme
- Erfassung und Übermittlung von Zählerständen an berechtigte Marktpartner (z.B. Energielieferanten)
- Unterstützung bei der Marktkommunikation (z. B. für Abrechnung und Lieferantenwechsel)
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Moderne Messeinrichtungen und Smart Meter
Wir setzen schrittweise den Rollout moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme (Smart Meter) um. Diese ermöglichen:
- Eine transparente Verbrauchserfassung
- Tages-, Wochen- und Monatsübersichten
- Eine sichere Datenübermittlung an berechtigte Marktpartner (z.B. Energielieferanten)
- Eine Grundlage für zeitvariable Tarife und optimierten Energieeinsatz
Grundzuständiger vs. wettbewerblicher Messstellenbetreiber
Als Netzbetreiber übernehmen wir automatisch die Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers für alle Messstellen, sofern kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber vom Anschlussnutzer oder Lieferanten benannt wird. Möchten Sie einen alternativen Messstellenbetreiber beauftragen, ist dies nach den gesetzlichen Vorgaben möglich.
Ihre Zählerstände melden Sie hier.
Messstellenentgelte
Die Kosten für den Messstellenbetrieb – also für Einbau, Betrieb, Wartung und Datenübertragung von Messeinrichtungen – werden als Messstellenentgelte erhoben. Sie sind Bestandteil der Netznutzung und werden in der Regel über den Energielieferanten abgerechnet.
Gesetzliche Grundlage
Die Höhe der Messstellenentgelte richtet sich nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie der Preisobergrenzenverordnung für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir verpflichtet, die Entgelte transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten und zu veröffentlichen. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen finden Sie hier.
Entgeltarten
Die Messstellenentgelte unterscheiden sich je nach Art der Messstelle:
- Konventionelle Messeinrichtung (z. B. Ferrariszähler): Jahrespauschale gemäß geltendem Preisblatt
- Moderne Messeinrichtung (digitaler Zähler): Entgelt gemäß MsbG
- Intelligentes Messsystem (Smart Meter): gestaffelte Entgelte je nach Jahresverbrauch gemäß § 31 MsbG
- RLM-Messung (Registrierende Leistungsmessung): individuelle Entgelte nach Aufwand und Anlagengröße
Veröffentlichung und Gültigkeit
Unsere aktuellen Messstellenentgelte stellen wir Ihnen im Folgenden transparent in unserem Preisblatt Messstellenbetrieb zur Verfügung. Änderungen der Entgelte werden rechtzeitig bekannt gegeben und gelten gemäß Veröffentlichungsfrist.
Download: Preisblatt mME und iMSys ab 2026
Weitere Informationen zum Thema Messstellenbetrieb:
Mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Digitalisierung der Energiewende voranzutreiben. Zentrales Element ist der flächendeckende Rollout moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme (Smart Meter).
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, den Rollout im Netzgebiet schrittweise umzusetzen – unter Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) definierten Vorgaben.
Was umfasst die Rolloutverpflichtung?
Die Rolloutverpflichtung unterscheidet zwei Gerätetypen:
- Moderne Messeinrichtungen (mME): digitale Stromzähler ohne Kommunikationsmodul
- Intelligente Messsysteme (iMSys): digitale Stromzähler mit zertifiziertem Smart-Meter-Gateway zur sicheren Datenkommunikation
Die Ausstattungspflicht richtet sich nach dem jährlichen Stromverbrauch:
| Kundengruppe | Verpflichtung laut MsbG |
|---|---|
| Haushaltskunden < 6.000 kWh | Einbau moderner Messeinrichtungen |
| Kunden > 6.000 kWh | Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) |
| Erzeugungsanlagen > 7 kW | iMSys verpflichtend (z. B. PV, BHKW) |
| RLM-Kunden (ohne iMSys) | gesondert geregelt, ggf. auf Antrag |
Zeitplan und Priorisierung
Der Rollout erfolgt stufenweise, basierend auf technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Voraussetzungen. Die Auswahl der Messstellen erfolgt nach objektiven Kriterien (z. B. Jahresverbrauch, technische Eignung, Einbausituation).
Die Rolloutquote ist gesetzlich festgelegt. Wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber müssen jährlich einen bestimmten Anteil der geeigneten Messstellen ausstatten und dokumentieren den Fortschritt gegenüber der BNetzA.
Ihre Vorteile
Der Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme bietet u. a.:
- Transparenz über den Energieverbrauch
- Möglichkeiten zur Energieeinsparung
- Zugang zu zeitvariablen Tarifen
Zur Rolloutplanung/technischen Umsetzung:
Ansprechpartner
Stefan Mäder
Telefon: 05542/5005 155
Stefan.maeder@stadtwerke-witzenhausen.de
Zur Marktkommunikation/Abrechnung:
Ansprechpartner
René Pellens
Telefon: 05542/5005 131
Rene.pellens@stadtwerke-witzenhausen.de
Gemäß den Vorgaben der WiM-Prozesse (Wechselprozesse im Messwesen) ist der grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Energielieferanten vor Aufnahme der Tätigkeit ein transparentes Angebot über die Durchführung des Messstellenbetriebs zu unterbreiten – insbesondere, wenn der Lieferant auch die Abrechnung der Messstellenentgelte gegenüber dem Anschlussnutzer übernimmt.
Ablauf des Angebotsprozesses
1. Anmeldung des Lieferanten
Der Lieferant kündigt den Beginn der Belieferung an einer Messlokation über die Marktkommunikation an (z. B. mittels UTILMD-Nachricht).
2. Übermittlung des Angebots
Der grundzuständige Messstellenbetreiber erstellt daraufhin ein standardisiertes Angebot über die Entgelte und Leistungen des Messstellenbetriebs für die jeweilige Messlokation. Dieses basiert auf den veröffentlichten Preisblättern und dem jeweils eingesetzten Messsystem (moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem).
3. Annahme des Angebots
Der Lieferant bestätigt das Angebot im Rahmen der Fristen gemäß WiM-Prozessbeschreibung (i. d. R. 10 Werktage). Erfolgt keine Annahme, kann kein Vertragsverhältnis entstehen und ggf. keine Rechnungsstellung erfolgen. Die Abrechnung würde dann gemäß MsbG direkt mit dem Anschlussnutzer (Endkunden) stattfinden.
4. Beginn der Rechnungsabwicklung
Nach Annahme des Angebots beginnt die Rechnungsstellung des Messstellenbetreibers an den Lieferanten für die betroffene Messlokation. Die Abrechnung erfolgt regelmäßig gemäß den vereinbarten Abrechnungszyklen und Formaten.
Technische Kommunikation
• Die Kommunikation erfolgt über die Marktkommunikation Strom/Gas nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (z. B. EDIFACT-Nachrichten: MSCONS, INVOIC)
• Fristen, Formate und Statusrückmeldungen sind in der aktuellen WiM-Prozessbeschreibung geregelt
Hinweise
Downloads:
Informationsblatt zum Messstellenbetrieb für Anschlussnutzer
Messstellenrahmenverträge
Der Messstellenrahmenvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) und dem Energielieferanten im Rahmen des Messstellenbetriebs gemäß den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und der WiM-Prozesse (Wechselprozesse im Messwesen).
Zweck und Inhalte des Vertrags
Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien in Bezug auf:
Bereitstellung und Betrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (iMSys)
Abwicklung der Abrechnung der Messentgelte durch den Lieferanten
Verantwortlichkeiten bei Gerätewechsel, Wartung oder Störungen
Datenübermittlung im Rahmen der Marktkommunikation
Einhaltung der regulatorischen Vorgaben, insbesondere aus dem MsbG, der GPKE und WiM
Vertragspartner
Der Messstellenrahmenvertrag wird zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Energielieferanten geschlossen, sofern der Lieferant die Abrechnung der Messstellenentgelte gegenüber dem Anschlussnutzer übernimmt.
Standardisierung
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein bundeseinheitliches Vertragsmuster für Messstellenrahmenverträge veröffentlicht, dass eine faire, diskriminierungsfreie und effiziente Zusammenarbeit aller Marktpartner sicherstellen soll. Wir wenden dieses Muster in der jeweils aktuellen Fassung an.
Vertragsabschluss
Zum Abschluss eines Messstellenrahmenvertrages wenden Sie sich bitte direkt an unseren Dienstleister, die EVU-Assist GmbH.
Kontaktdaten:
EVU-Assist GmbH
Rugenbarg 106
22848 Norderstedt
Mail: vertragsmanagement@evu-assist.de
oder
Direkt online unter: Netzvertrag Online
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Zusatzleistungen im Messstellenbetrieb gemäß MsbG
Neben den gesetzlich geregelten Standardleistungen im Rahmen des Messstellenbetriebs bieten wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber weitere zusätzliche Leistungen an, die über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehen. Die Erbringung dieser Zusatzleistungen erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers, Anschlussnehmers oder anderer berechtigter Marktpartner und unterliegt unseren AGB für Zusatzleistungen. Die AGB sowie ein entsprechendes Widerrufformular können Sie im Folgenden einsehen. Das Angebot der Zusatzleistungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt.
Download: AGB Zusatzleistungen Messstellenbetrieb
Download: Widerrufformular
