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Netzentgelte

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Stadtwerke Witzenhausen.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Damit Sie bei den Netzentgelten für Strom den Überblick behalten, haben wir Ihnen hier die relevanten Informationen zusammengestellt. Mit übersichtlichen Preisblättern, unserem Preissystem und den gesammelten Basisdaten erhalten Sie schnell einen Überblick darüber, was die Stadtwerke Witzenhausen bei den Entgelten im Bereich Strom anbietet und abrechnet.

Preisblätter
NNE_2026 - vorlaeufig
NNE_2025 - endgueltig

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung für konventionelle Messeinrichtungen.

Entgelte für die Blindleistungsbereitstellung

Die Abrechnung der Blindleistung findet im Netz der Stadtwerke Witzenhausen keine Anwendung, die Anlagen sind technisch so zu errichten, dass keine oder kaum Blindleistung generiert wird.

Konzessionsabgabe

Netzbetreiber müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Städte und Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl, der Spannungseben und dem Jahresverbrauch in kWh.

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energielieferanten mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Die aktuelle Höhe entnehmen Sie dem aktuellen Preisblatt.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz auf die Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung bei RLM-Abnahmestellen werden folgende Daten herangezogen:
Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).

Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.

Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.

Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):

Mittelspannung (z. B. 20 kV)

Umspannung Mittelspannung/Niederspannung

Niederspannung (z. B. 0,4 kV)

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden für das Beispieljahr 2025:
Jahreshöchstleistung: 100 kW
Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)

Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der Stadtwerke Witzenhausen für 2025.
Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 100 kW = 5.000 h/a

Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit Lastgangzählung“.
Leistungspreis: 290,97 €/kW/a; Arbeitspreis: 0,94 ct/kWh.
Berechnung:  290,97 €/kW/a x 100 kW + 0,94 ct/kWh x 500.000 kWh = 33.797 €

Entgelt für den Messstellenbetrieb (Mittelspannung) gemäß Preisblatt „Entgelte für Kunden mit registrierender 1/4h Leistungsmessung“, Jahrespreis: 641,00 €/a

Summe der Entgelte: 33.797 € + 641,00 € = 34.438 €.

Alle dargestellten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich definierten Umlagen sowie Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. §19 Abs.2 Satz1 Strom NEV

Um die Netzstabilität zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mittels der Regelungen des § 19 Abs. 2 einen Anreiz für Letztverbraucher geschaffen, und entlastet diese durch eine Reduktion von bis zu 80% der allgemeinen Netznutzungsentgelte.
Voraussetzung: interessierte Letztverbraucher müssen durch gezielte Lastabsenkung einen signifikanten Beitrag zur Netzstabilität beitragen. Das bedeutet, sie müssen belegen, dass sie in ihre höchsten Lasten dann fahren, wenn das Netz nur wenig belastet ist.

Hochzeitlastfenster
Download:
HLZF Strom 2025 - SWW
HLZF Strom 2026 - SWW

Welche Voraussetzungen sind genau notwendig, um die Reduzierten Netzentgelte in Anspruch zu nehmen?

•Innerhalb des Kalenderjahres muss Ihre Jahreshöchstleistung (Pmax) erheblich höher sein als die höchste Leistung außerhalb der veröffentlichten Hochlastzeitfenster (Pmax HLZ).
•Mindestverlagerung des Pmax HLZ ggü. Pmax muss mindestens 100 kW betragen.
•Deckelung des individuellen Entgeltes auf 20 % des allgemeinen Entgeltes
•Entlastungsbetrag: Das individuelle NE kann zu einer maximalen Reduzierung von 80% ggü. dem allg. NEführen
•Das ind. NE muss mindestens 500 € geringer sein als das allg. NE
 
Welche Vereinbarungen müssen abgeschlossen werden und wie lange beträgt die Laufzeit?

Ausschlaggebend für die Umsetzung ist das Anzeigeformular (Anlage 2 zur Vereinbarung), welches Sie dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnehmen können.

Bitte achten Sie darauf, dass die beidseitig unterzeichnete Vereinbarung nebst Anzeigeformular bis spätestens 30.09. des Genehmigungsjahres bei der BNetzA eingereicht werden muss. Die Erteilung der Genehmigung durch den reinen Abschluss der Vereinbarung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der BNetzA.

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 2 Jahren und endet automatisch, wenn die Genehmigungskriterien 2 Jahre in Folge nicht erfüllt werden konnten.

Veröffentlichungspflicht

Im Folgenden finden Sie die Letztverbraucher in unserem Netzgebiet für die individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt wurden.

Download

Individuelle Netzentgelte gem. §19 Abs.2 Satz2 Strom NEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten.

Veröffentlichungspflicht

Im Folgenden finden Sie die Letztverbraucher in unserem Netzgebiet für die individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt wurden.

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Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt

Im Folgenden finden Sie die Letztverbraucher in unserem Netzgebiet für die individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt wurden.

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Mehr- und Mindermengen

Diese Mengen werden zwischen den Lieferanten und Netzbetreibern zum Ausgleich von Differenzmengen auf den Bilanzkreisen durchgeführt.

Im Wesentlichen wird die Differenz der ermittelten elektrischen Arbeit in Summe für einen Zeitraum und den bilanzierten Mengen, die anhand des Lastprofiles ermittelt worden, ausgeglichen.

Beispielrechnung 1:

Bilanziert: 2.000 kWh
Verbraucht: 1.500 kWh

2.000kWh -1.500kWh = 500 kWh

Hier handelt es sich um eine Mehrmenge, die der Netzbetreiber dem Lieferanten vergütet.

Beispielrechnung 2:

Bilanziert: 1.000 kWh
Verbraucht: 1.500 kWh

1.000kWh -1.500kWh = -500 kWh

Hier handelt es sich um eine Mindermenge, die der Netzbetreiber dem Lieferanten in Rechnung stellt.

Ab dem Jahr 2015 rechnen die Stadtwerke Witzenhausen die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom/

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. gesetzlicher Abgaben in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Sie haben Fragen?

Ansprechpartnerin
Michaela Liefke
Leiterin Regulierung
Telefon: 05542/5005 120
Michaela.liefke@stadtwerke-witzenhausen.de

Ansprechpartner
René Pellens
Leiter Netznutzung/Marktkommunikation
Telefon: 05542/5005 131
Rene.pellens@stadtwerke-witzenhausen.de